Änderung des Waffengesetzes – Aufbewahrung

Am 06.07.2017 hat sich das Waffengesetz geändert.
Hier die wichtigsten Punkte:

  • Bei Neukauf eines Waffenschrankes müssen die Schränke die Sicherheitsstufe 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 aufweisen! 
  • Sportschützen und Jäger die bereits erlaubnispflichtige Waffen in A und B – Schränken untergebracht haben genießen unbeschränkten Bestandsschutz und dürfen weiterhin verwendet werden.
  • Auch dürfen Sportschützen und Jäger weiterhin neu gekaufte Waffen in diesen Waffenschränken lagern. Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten wieviele Waffen in dem jeweiligen Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen.
  • Erlaubnisfreie Waffen und Blankwaffen müssen z.B. in einem Holzschrank oder Abstellkammer verschlossen verwahrt werden. 
  • Gas- und Signalwaffen müssen ungeladen gelagert werden!
  • Auch die Armbrust muss verschlossen gelagert werden.
    (Ein Bogen ist davon nicht betroffen, da ein Bogen nach Waffenrecht keine Waffe ist.)

Auf der Seite des Bezirks Wetterau (<– klicken) hat unser Kreisschützenmeister und Sachverständiger für Schießstände Kurt Schneider die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Weitere Informationen findet man hier:

Bundesministerium des Inneren | Waffenrecht / Waffengesetz

http://www.fwr.de/home/

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